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Bürgergeld 2026: Regelsätze und aktuelle Regeln
Diese Seite fasst zusammen, wie hoch Bürgergeld 2026 ausfällt, welche Regeln seit dem 1. Juli gelten und was sich im Vergleich zu 2025 verändert hat. Sie richtet sich an Menschen, die Leistungen beziehen, einen Antrag planen oder ihren Anspruch neu berechnen möchten. Neben den aktuellen Beträgen finden Sie Hinweise zu Vermögen, Wohnkosten und Mitwirkungspflichten, die seit der Reform strenger geprüft werden.
Bürgergeld 2026: Definition und aktueller Stand
Bürgergeld war bis zum 30. Juni 2026 die zentrale Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen ohne ausreichendes eigenes Einkommen. Es ersetzte seit Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld und wurde über die Jobcenter ausgezahlt. Zum 1. Juli 2026 ist die Leistung in Grundsicherungsgeld umbenannt worden, rechtliche Grundlage bleibt weiterhin das SGB II. Für bereits laufende Bewilligungen ändert sich durch die Umbenennung zunächst nichts, viele Bescheide und Formulare tragen bis Ende 2026 noch den alten Begriff Bürgergeld.
Anspruch besteht weiterhin, wenn Sie zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter sind, gewöhnlich in Deutschland leben und Ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Wer bereits Bürgergeld bezieht, muss keinen neuen Antrag stellen, sofern der Bewilligungszeitraum noch läuft. Läuft er zum 30. Juni 2026 aus, ist ein rechtzeitiger Weiterbewilligungsantrag notwendig, damit keine Zahlungslücke ab Juli entsteht.
Bürgergeld Tabelle 2026: Regelsätze im Überblick
Bei den Regelsätzen gibt es 2026 eine sogenannte Nullrunde, die Beträge bleiben gegenüber 2025 unverändert. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten monatlich 563 Euro. Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft bekommen jeweils 506 Euro, zusammen also 1.012 Euro im Monat. Für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren sind es 471 Euro, für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren 390 Euro und für Kinder unter 6 Jahren 357 Euro.
| Personengruppe | Regelsatz 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € |
| Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt | 451 € |
| Kinder 14-17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6-13 Jahre | 390 € |
| Kinder 0-5 Jahre | 357 € |
Hinzu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag hängt außerdem von anrechenbarem Einkommen und Vermögen ab.
Neue Regeln 2026: Was sich seit Juli geändert hat
Mit der Reform zum 1. Juli 2026 wurden mehrere Regeln spürbar verschärft. Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen ist entfallen. Stattdessen gilt ein altersabhängiges Schonvermögen zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person, das von Anfang an geprüft wird. Wer mehr Vermögen besitzt, muss dieses grundsätzlich zunächst aufbrauchen, bevor Leistungen gezahlt werden.
Bei Sanktionen greift das neue Recht deutlich härter: Bereits seit dem 23. April 2026 kann der Regelbedarf vollständig entfallen, wenn eine zumutbare Arbeit bewusst verweigert wird. Die bisherige Voraussetzung einer wiederholten Pflichtverletzung wurde abgeschafft. Der frühere Vermittlungsvorrang gilt wieder als Grundsatz. Die Miete wird in Sanktionsfällen aber weiterhin übernommen.
Praktische Tipps für Antrag und laufenden Bezug
Bevor Sie einen Antrag stellen, lohnt sich ein Blick auf vorrangige Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag, da diese den Bedarf oft bereits decken. Reichen Sie Ihren Antrag beim zuständigen Jobcenter online oder in Papierform ein, denn eine rückwirkende Zahlung ist nicht vorgesehen. Warten Sie nicht ab, bis alle Unterlagen vollständig sind, sondern stellen Sie den Antrag zunächst formlos.
Bewahren Sie alle Nachweise, Termine und ärztliche Atteste sorgfältig auf. Unter den verschärften Regeln entscheidet Nachweisbarkeit häufig über die Höhe der Auszahlung. Wer eine Weiterbildung mit anerkanntem Berufsabschluss beginnt, erhält zusätzlich zum Regelsatz ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro. Sprechen Sie mit Ihrem Betreuer über passende Kurse und Angebote.
Sonderfälle: Alleinerziehende und Bestandsfälle
Alleinerziehende erhalten neben dem Regelsatz einen prozentualen Mehrbedarf, dessen Höhe sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder richtet. Schwangere haben ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf. Studierende und Auszubildende sind grundsätzlich vom Bürgergeld ausgeschlossen, können aber in Härtefällen ergänzende Leistungen erhalten.
Für Bestandsfälle, deren Karenzzeit im Juni 2026 noch nicht abgelaufen war, gelten befristete Übergangsregelungen beim Vermögen und bei den Wohnkosten. Wichtig ist in allen Sonderfällen, Änderungen der persönlichen Situation dem Jobcenter zeitnah zu melden, da sich der Anspruch dadurch unmittelbar verändern kann.
Inflation und staatliche Anpassungen
Das Leben wird teurer. Strom und Lebensmittel kosten heute deutlich mehr Geld. Die Regierung passt die Hilfe deshalb regelmäßig an. Ein Expertenausschuss berechnet diese Anpassungen genau. Sie werten viele Daten zur Preisentwicklung aus. Das Ergebnis fließt in die neue Berechnung ein. So bleibt der soziale Schutz für Sie erhalten.
Familien mit wenig Geld können sich oft keine teuren Ausflüge leisten. Manche Städte stellen kostenlose Ferientickets für den Nahverkehr zur Verfügung. Auch Eintritte ins Schwimmbad sind oft stark reduziert. Informieren Sie sich beim Jobcenter über lokale Angebote. Ein Ehrenamt ist zudem ein guter Weg zurück in die Gesellschaft. Das Jobcenter sieht solches Engagement positiv an. Bis zu einem bestimmten Freibetrag wird eine kleine Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Häufige Fragen (FAQ)
Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 Euro monatlich. Dieser Betrag gilt seit Januar 2024 unverändert, da es sowohl 2025 als auch 2026 jeweils eine Nullrunde gab.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten strengere Vermögensprüfungen, engere Wohnkostengrenzen sowie härtere Sanktionen. Bereits eine einmalige willentliche Arbeitsverweigerung kann zum vollständigen Wegfall des Regelbedarfs führen.
Nein, die Regelsätze sind identisch geblieben. Sowohl 2025 als auch 2026 wurden die Beträge nicht erhöht, weshalb Fachleute von einer doppelten Nullrunde sprechen.
Nein, laufende Bewilligungen bleiben gültig. Nur wenn Ihr Bewilligungszeitraum endet, benötigen Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag beim zuständigen Jobcenter, um Zahlungslücken zu vermeiden.
Seit 1. Juli 2026 gilt ein altersabhängiges Schonvermögen zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person, das von Beginn des Leistungsbezugs an geprüft wird.
Weitere wichtige Informationen
Offizielle Informationen
Für verbindliche Auskünfte besuche die offizielle Seite:
Zur offiziellen Seite (Bundesregierung)Weitere Informationen
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Offizielle Informationen
Aktuelle Informationen zum Thema Bürgergeld finden Sie auf der offiziellen Webseite (Bundesregierung) unter bundesregierung.de.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 7. Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.