8 Min. LesezeitAktualisiert: 3. Juli 2026

Kindergeld bei Nebenjob des Kindes 2026: Was gilt?

Immer mehr junge Menschen jobben neben Schule, Ausbildung oder Studium. Für Eltern stellt sich dann die Frage: Bekommt man noch Kindergeld, wenn das Kind Geld verdient? Die gute Nachricht: Die Regeln sind heute viel einfacher als früher. Hier ist alles, was du wissen musst.


Kindergeld und Nebenjob - Die aktuelle Regel

Früher gab es beim Kindergeld eine Einkommensgrenze für Kinder. Wer als Kind zu viel verdiente, ließ den Kindergeldanspruch der Eltern wegfallen. Diese Regelung wurde jedoch 2012 abgeschafft.

Seitdem gilt: Das Einkommen des Kindes ist für den Kindergeldanspruch grundsätzlich irrelevant. Eltern behalten den Anspruch auf Kindergeld, egal wie viel ihr Kind nebenbei verdient, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet in der Praxis: Ob dein Kind 100 Euro oder 900 Euro im Monat nebenbei verdient, spielt für das Kindergeld keine Rolle.

Entscheidend ist einzig, ob das Kind noch in einer anspruchsbegründenden Situation ist, also ob es noch zur Schule geht, in Berufsausbildung ist oder studiert.


Gibt es eine Einkommensgrenze für das Kind?

Kurze Antwort: Nein, für den Kindergeldanspruch gibt es seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr für das Kind. Das gilt für alle Einkommensarten: Minijob, Midijob, reguläres Arbeitsverhältnis, Selbstständigkeit.

Eine Ausnahme besteht nur beim Kinderfreibetrag bei der Einkommenssteuer, hier kann das Einkommen des Kindes in bestimmten Konstellationen eine Rolle spielen. Das betrifft aber nicht das Kindergeld selbst, sondern die steuerliche Veranlagung der Eltern.

Informationen zum Kinderfreibetrag und zur Steuererklärung findest du unter Steuerfreibetrag.


Minijob während Schule oder Ausbildung

Ein Minijob (bis 556 Euro monatlich im Jahr 2026) neben der Schule, dem Berufsausbildungsverhältnis oder dem Studium ist vollkommen unproblematisch für den Kindergeldanspruch.

Das Kindergeld bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Familienkasse muss über den Minijob auch nicht informiert werden, außer wenn es Änderungen in der Ausbildungssituation gibt.

Wichtig ist aber: Die Schul- oder Ausbildungssituation selbst muss weiterhin bestehen. Wer die Schule abbricht oder die Ausbildung aufgibt, verliert den Anspruch auf Kindergeld, egal ob er danach jobbt oder nicht.


Was gilt beim Vollzeitjob nach der Ausbildung?

Hier ist die Grenze klar: Wenn ein Kind seine Berufsausbildung abschließt und danach eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt, entfällt der Kindergeldanspruch.

Der Grund: Das Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die sich noch in einer Ausbildungsphase befinden, also Schule, Studium, Berufsausbildung oder vergleichbares. Wer seine Erstausbildung beendet hat und vollzeitbeschäftigt ist, befindet sich nicht mehr in dieser Phase.

Ausnahme: Wenn das Kind nach der ersten Ausbildung ein Studium beginnt, kann der Anspruch wieder aufleben. Dann greift die Altersgrenze von 25 Jahren.

Alle Details zur Frage, wie lange Kindergeld gezahlt wird, findest du im Artikel Kindergeld wie lange.


Ferienjobs und Kindergeld

Ferienjobs, also Jobs in den Schulferien oder Semesterferien, haben keinerlei Auswirkung auf den Kindergeldanspruch. Auch hier gilt: Das Einkommen des Kindes ist irrelevant.

Selbst wenn das Kind in den Sommerferien mehrere Wochen Vollzeit arbeitet und dabei gut verdient, ändert das nichts am Kindergeldbezug der Eltern. Entscheidend ist, dass das Kind noch Schüler, Azubi oder Student ist und die eigentliche Ausbildung weitergeht.

Das gilt auch für längere Ferienjobs von mehreren Monaten, solange die Schulzeit oder Ausbildung danach weitergeführt wird.

Aktuelle Informationen zur Höhe des Kindergelds findest du unter Kindergeld Höhe 2026.


Selbstständigkeit des Kindes und Kindergeld

Auch wenn das Kind nebenher selbstständig tätig ist – zum Beispiel als Freiberufler, mit einem kleinen Online-Shop oder als Nachhilfelehrer auf eigene Rechnung – ändert das nichts am Kindergeldanspruch der Eltern. Die Einkommenssituation des Kindes ist, wie bereits erläutert, seit 2012 irrelevant.

Entscheidend bleibt einzig und allein der Ausbildungs- oder Schulstatus des Kindes. Solange das Kind:

  • Eine Schule besucht,
  • Eine anerkannte Berufsausbildung absolviert,
  • Studiert,
  • Oder sich nach Abschluss der Erstausbildung in einer Wartephase (Suche nach Ausbildungs- oder Studienplatz) befindet,

...haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld.

Werkstudenten und Kindergeld

Ein Sonderfall ist die Werkstudent-Regelung. Werkstudenten sind Studierende, die neben dem Vollzeitstudium auch (meist gut bezahlt) arbeiten. Da das Studium im Vordergrund steht (sie müssen weniger als 20 Stunden pro Woche im Semester arbeiten), besteht der Kindergeldanspruch der Eltern weiter.

Erst wenn ein Werkstudent dauerhaft und überwiegend arbeitet – also mehr als 20 Stunden pro Woche regelmäßig im Semester – kann der Studiumsstatus gefährdet sein. Die Familienkasse prüft dann, ob das Studium noch als Hauptbeschäftigung gilt.

In der Praxis ist dies jedoch selten ein Problem, solange das Kind offiziell immatrikuliert bleibt und Prüfungen ablegt.

Was ändert sich 2026 bei der Einkommensgrenze?

Viele Eltern fragen nach der alten Einkommensgrenze und ob sich daran 2026 etwas geändert hat. Die Antwort: Nein. Die Einkommensgrenze für Kinder beim Kindergeld wurde 2012 abgeschafft und gilt seitdem nicht mehr. Eine Rückkehr dieser Regelung ist derzeit nicht geplant.

Das Einzige, was sich jährlich ändern kann, ist die Höhe des Minijob-Verdienstgrenzenwertes (aktuell 556 Euro im Jahr 2026 für die steuerfreie Geringfügigkeit) – aber auch dieser hat keine Auswirkung auf den Kindergeldanspruch.

Die aktuelle Höhe des Kindergelds selbst finden Sie in unserem Artikel Kindergeld Höhe 2026.

Meldepflichten der Eltern gegenüber der Familienkasse

Auch wenn das Einkommen des Kindes keine Rolle spielt, haben Eltern dennoch Meldepflichten gegenüber der Familienkasse. Folgendes müssen Sie melden:

  • Ende der Ausbildung oder des Studiums: Wenn das Kind die Schule, Ausbildung oder das Studium beendet (auch bei Abbruch!), muss das sofort der Familienkasse gemeldet werden.
  • Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nach Ausbildung: Wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung eine Vollzeitstätigkeit aufnimmt, entfällt der Anspruch und muss gemeldet werden.
  • Vollendung des 18. Lebensjahres: Bei Übergang vom automatischen Kindergeld ab 18 Jahren ist ein neuer Nachweis (Schulbescheinigung, Ausbildungsnachweis, Immatrikulationsbescheinigung) erforderlich.
  • Heirat des Kindes: Die Heirat des Kindes führt zum Wegfall des Kindergelds, da das Kind ab dann als eigener Haushalt gilt.

Versäumnisse bei der Meldung können zu Rückforderungen führen. Mehr dazu lesen Sie im Artikel Kindergeld Rückforderung.

Fazit: Kindergeld trotz Nebenjob des Kindes 2026

Eltern müssen sich keine Sorgen machen, dass der Nebenverdienst ihres Kindes das Kindergeld gefährdet. Seit 2012 spielt das Einkommen des Kindes keine Rolle mehr. Entscheidend ist allein, ob das Kind noch in einer Ausbildungsphase ist. Mit klarer Kommunikation an die Familienkasse bei Statusänderungen (Ende der Ausbildung, Vollzeitjob) bleiben Sie auf der sicheren Seite.

Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die Familienkasse oder einen Steuerberater. Weitere Informationen finden Sie auf arbeitsagentur.de sowie den Gesetzen auf gesetze-im-internet.de.

Offizielle Informationen

Alle aktuellen Regelungen zum Kindergeld und zum Nebenverdienst des Kindes findest du bei der Familienkasse:

🔗 Familienkasse - Kindergeld

🔗 Einkommensteuergesetz § 32 EStG (Kinder)


Häufige Fragen (FAQ)

Ja, seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr für Kinder beim Kindergeld. Das Einkommen des Kindes spielt keine Rolle mehr.

Nimmt das Kind jedoch einen regulären Vollzeitjob nach einer ersten bereits vollständig abgeschlossenen Berufsausbildung an, entfällt der staatliche Förderanspruch in der Regel komplett, da die grundlegende Ausbildung dann steuerrechtlich als beendet gilt.

Ein klassischer 520-Euro-Minijob, der lediglich in der Freizeit neben dem regulären Schulbesuch oder der Erstausbildung ausgeübt wird, ist überhaupt kein Problem und die staatliche Unterstützung bleibt in voller Höhe bestehen.

Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

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Offizielle Informationen

Für verbindliche Auskünfte besuche die offizielle Seite:

Zur offiziellen Seite (Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit))

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Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 3. Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.