Sozialratgeber Redaktion7 Min. LesezeitAktualisiert: 7. Juli 2026

Wer bekommt Bürgergeld? Voraussetzungen im Überblick

Die Frage, wer bekommt Bürgergeld, betrifft viele Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch nach Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit und dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Auch Familienangehörige ohne eigenes Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen mit einbezogen werden. Dieser Beitrag zeigt, welche Kriterien für den Leistungsbezug entscheidend sind.

Wer bekommt Bürgergeld: Die grundlegenden Voraussetzungen

Anspruch auf Bürgergeld haben Personen, die erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind. Das bedeutet konkret: Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein und dürfen die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben. Zusätzlich müssen Sie in Deutschland wohnen und hier Ihren Lebensmittelpunkt haben. Erwerbsfähigkeit setzt voraus, dass Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können, unabhängig davon, ob aktuell eine passende Stelle verfügbar ist.

Hilfebedürftigkeit bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Wer arbeitslos ist und kein oder zu geringes Arbeitslosengeld erhält, erfüllt dieses Kriterium ebenso wie Menschen, die zwar arbeiten, deren Verdienst aber nicht ausreicht. In beiden Fällen prüft das Jobcenter individuell, welcher Bedarf tatsächlich besteht.

Bedarfsgemeinschaft: Wer noch zum Anspruch zählt

Auch Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, können Bürgergeld erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Dazu zählen typischerweise Ehepaare, unverheiratete Paare sowie Kinder, die im selben Haushalt wohnen. Bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt das Jobcenter alle Personen dieser Gemeinschaft gemeinsam, einschließlich ihres Einkommens und Vermögens.

Davon zu unterscheiden ist die Haushaltsgemeinschaft, bei der mehrere Personen zwar unter einem Dach leben, ihre Ausgaben aber getrennt bestreiten. Ein Beispiel ist eine Familie, die gemeinsam mit den Großeltern in einem Haus wohnt, dabei aber getrennt wirtschaftet. In diesem Fall wird nur die engere Bedarfsgemeinschaft bei der Anspruchsprüfung zusammengerechnet, nicht der gesamte Haushalt.

Besondere Regeln für ausländische Staatsangehörige

Wer keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, muss zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Anspruch besteht etwa für Personen aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zuvor in Deutschland beschäftigt waren und unfreiwillig arbeitslos wurden. Menschen aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel, der ausdrücklich zum Bezug von Bürgergeld berechtigt. Gilt für eine Person eine Wohnsitzregelung, muss diese zusätzlich eingehalten werden.

Für Asylsuchende gilt eine klare Ausnahme: Während des laufenden Asylverfahrens besteht kein Anspruch auf Bürgergeld. Wird der Schutzstatus jedoch anerkannt, können Betroffene anschließend unter den allgemein geltenden Voraussetzungen Leistungen beziehen.

PersonengruppeAnspruch auf Bürgergeld
Erwerbsfähige, hilfebedürftige ErwachseneJa, bei Erfüllung aller Kriterien
Nicht erwerbsfähige Angehörige in BedarfsgemeinschaftJa, indirekt über die Gemeinschaft
EU-/EWR-Bürger nach Beschäftigung in DeutschlandJa, unter bestimmten Bedingungen
Personen im laufenden AsylverfahrenNein

So wirkt sich Einkommen auf den Anspruch aus

Wer bekommt Bürgergeld und wer nicht, hängt maßgeblich von vorhandenem Einkommen und Vermögen ab. Grundsätzlich müssen eigene Mittel zuerst eingesetzt werden, bevor Bürgergeld gezahlt wird. Zum Einkommen zählen unter anderem Löhne aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit sowie Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld. Übersteigt das Einkommen die geltenden Freibeträge, wird es auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet.

Wer arbeitet, profitiert dabei von gestaffelten Freibeträgen. Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen bleiben grundsätzlich anrechnungsfrei, und mit steigendem Verdienst erhöhen sich die persönlichen Freibeträge weiter. Dadurch bleibt am Ende mehr Geld zur Verfügung, als ohne eigenes Einkommen zur Verfügung stünde. Auch verwertbares Vermögen wie Lebensversicherungen wird bei der Prüfung berücksichtigt.

Sonderfälle: Aufstocker, Studierende und vorrangige Leistungen

Auch wer bereits erwerbstätig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn der Verdienst nicht zum Lebensunterhalt ausreicht. Dieses sogenannte Aufstocken steht sowohl Angestellten als auch Selbstständigen offen. Vor dem Bürgergeld müssen jedoch vorrangige Leistungen genutzt werden, etwa Arbeitslosengeld, falls ein entsprechender Anspruch besteht. Nur wenn diese Mittel den Bedarf nicht decken, ergänzt das Jobcenter die Differenz.

Für Auszubildende und Studierende gelten eigene Regeln. In bestimmten Lebenssituationen, etwa bei Alleinerziehung während der Ausbildung, kann dennoch ein Anspruch bestehen. Auch chronisch kranke Menschen werden besonders geprüft: Das Jobcenter schaltet den Amtsarzt für ein Gutachten ein. Wer dauerhaft nicht arbeitsfähig ist, wechselt in die Sozialhilfe. Bis dahin zahlt das Jobcenter weiter. Bei Unsicherheiten hilft ein persönliches Beratungsgespräch beim Jobcenter.

Häufige Fragen (FAQ)

Anspruch haben erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen ab 15 Jahren, die noch nicht die Rentenaltersgrenze erreicht haben, in Deutschland leben und mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Ja, wenn sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, etwa als Kind oder Partner, können sie ebenfalls Leistungen bekommen.

Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft können Bürgergeld erhalten, wenn sie aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammen oder einen berechtigenden Aufenthaltstitel besitzen und geltende Wohnsitzregelungen einhalten.

Nein, während des Asylverfahrens besteht kein Anspruch auf Bürgergeld. Erst nach anerkanntem Schutzstatus können Betroffene unter den üblichen Voraussetzungen Bürgergeld beziehen.

Erwerbseinkommen wird nach Abzug von Freibeträgen angerechnet. Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei, und mit steigendem Verdienst wachsen die persönlichen Freibeträge weiter mit.

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Weitere Informationen

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Aktuelle Informationen zum Thema Bürgergeld finden Sie auf der offiziellen Webseite (Bundesagentur für Arbeit) unter arbeitsagentur.de.

Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 7. Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.