Sozialratgeber Redaktion4 Min. LesezeitAktualisiert: 19. Juli 2026

Grundrente 2026

Die Grundrente ist seit Januar 2021 geltendes Recht. Sie betrifft Sie wahrscheinlich, wenn Sie viele Jahre gearbeitet, aber dabei wenig verdient haben. Laut Deutscher Rentenversicherung erhalten rund 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner diesen Zuschlag auf ihre gesetzliche Rente. Die gute Nachricht: Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch. Dieser Artikel erklärt, wer anspruchsberechtigt ist, wie viel Sie bekommen können und wie der Zuschlag berechnet wird.

Kurz gesagt

  • Geltendes Recht seit 2021: kein Vorschlag, kein Antrag nötig
  • Betroffen: wer mindestens 33 Jahre mit geringem Verdienst gearbeitet hat
  • Wichtigste Zahl: im Durchschnitt 97 Euro Zuschlag pro Monat, maximal rund 520 Euro
  • Nächster Schritt: Rentenverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen

Was ist der Rentenzuschlag und wer bekommt ihn?

Der Rentenzuschlag ist kein eigener Rentenanspruch, sondern ein Aufschlag auf die bestehende gesetzliche Rente. Er soll Menschen absichern, die ihr Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, aber trotzdem wenig Rente bekommen. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten rund 1,4 Millionen Menschen diesen Aufschlag auf ihre Rente. Er wird nicht nur bei der Altersrente gezahlt, sondern auch bei der Erwerbsminderungsrente und bei Hinterbliebenenrenten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig zu verstehen: Es gibt keine feste Summe für alle. Der Aufschlag wird für jede Person einzeln berechnet. Wer im Durchschnitt des Berufslebens zu viel verdient hat, bekommt keinen Zuschlag. Wer zu wenig oder zu kurz gearbeitet hat, ebenfalls nicht. Die Berechnung hängt von Entgeltpunkten (das sind Punkte, die zeigen, wie viel Sie im Vergleich zum Durchschnitt verdient haben), Versicherungsjahren und dem aktuellen Einkommen ab.

Grundrente Voraussetzungen 2026: Diese drei Bedingungen müssen erfüllt sein

Für den Anspruch müssen Sie alle drei Bedingungen erfüllen. Erstens brauchen Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflege). Den vollen Aufschlag bekommen Sie erst ab 35 Jahren. Zweitens müssen Sie in diesen Jahren zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes verdient haben. Wer im Schnitt mehr als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes (rund 3.462 Euro brutto im Monat in 2026) verdient hat, hat keinen Anspruch. Wer weniger als 30 Prozent verdient hat, zählt diese Zeit ebenfalls nicht.

Drittens darf Ihr heutiges Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Das Finanzamt prüft dabei automatisch Ihr zu versteuerndes Einkommen (das Einkommen nach Abzug von Freibeträgen und Kosten) aus dem vorletzten Kalenderjahr. Für die Auszahlung 2026 wird das Einkommen aus 2024 herangezogen. Zeiten mit sehr geringer Teilzeit oder einem Minijob unter 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Grundrente Höhe 2026: So viel Zuschlag ist möglich

Die Höhe des Aufschlags hängt von Ihren persönlichen Entgeltpunkten (Rentenpunkten) ab. Laut Deutscher Rentenversicherung liegt der durchschnittliche Zuschlag bei rund 97 Euro brutto pro Monat. Der maximale Zuschlag beträgt rund 520 Euro pro Monat, wenn alle Bedingungen optimal erfüllt sind und kein Einkommen angerechnet wird. In der Praxis fällt der Aufschlag für die meisten Menschen deutlich niedriger aus als der theoretische Höchstbetrag.

Beispielrechnung (laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales):

  • 35 Jahre Versicherungszeiten, Verdienst bei 50 Prozent des Durchschnitts
  • Eigene Rente ohne Aufschlag: 954 Euro
  • Rentenzuschlag: rund 250 Euro
  • Gesamtrente mit Aufschlag: rund 1.204 Euro brutto

Diese Zahlen zeigen: Der Zuschlag kann spürbar helfen. Ob Sie tatsächlich Geld ausgezahlt bekommen, hängt zusätzlich von Ihrem aktuellen Einkommen ab.

Grundrente Tabelle: Einkommensgrenzen 2026 auf einen Blick

Ob und wie viel Aufschlag Sie bekommen, hängt von Ihrem heutigen Einkommen ab. Die folgende Tabelle zeigt die Grenzen für 2026 laut Rentenrecht (§ 97a SGB VI):

EinkommensbereichAlleinstehendeEhepaare
Voller Zuschlagbis 1.492 Eurobis 2.327 Euro
60% Anrechnung1.492 bis 1.909 Euro2.327 bis 2.744 Euro
100% Anrechnungüber 1.909 Euroüber 2.744 Euro

Liegt Ihr Einkommen unter 1.492 Euro, bekommen Sie den vollen Aufschlag ungekürzt ausgezahlt. Einkommen wie Wohngeld oder Kindergeld zählt dabei nicht. Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag werden jedoch berücksichtigt. Das Einkommen des Ehepartners wird bei Paaren vollständig einbezogen.

Grundrente berechnen: So funktioniert die Formel Schritt für Schritt

Die Rentenversicherung berechnet den Aufschlag automatisch. Für ein grobes Verständnis hilft diese Abfolge:

  • Schritt 1: Rentenversicherung ermittelt Ihre durchschnittlichen Entgeltpunkte aus den Versicherungszeiten.
  • Schritt 2: Dieser Wert wird auf maximal 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr aufgewertet.
  • Schritt 3: Die Hälfte dieser Aufwertung ergibt den Zuschlag in Entgeltpunkten.
  • Schritt 4: Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert (ab Juli 2025: 40,79 Euro).
  • Schritt 5: Ergebnis wird um Ihr anzurechnendes Einkommen gemindert.

Das Ergebnis ist immer individuell und ohne Blick in Ihren Rentenverlauf nicht verlässlich einschätzbar. Lassen Sie sich Ihren Rentenverlauf kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen. Fehlende Zeiten können manchmal nachgetragen werden und erhöhen den Aufschlag.

Steuererklärung und Einkommen: Zwei Hebel für einen höheren Aufschlag

Viele Rentnerinnen und Rentner wissen nicht, dass eine freiwillige Steuererklärung den Zuschlag erhöhen kann. Das Finanzamt prüft Ihr zu versteuerndes Einkommen aus dem vorletzten Jahr. Mit einer Steuererklärung können Sie Werbungskosten (Kosten, die mit Einkommen zusammenhängen), Vorsorgeaufwendungen und andere Ausgaben absetzen. Das senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und kann dazu führen, dass Sie plötzlich unter die Freibetragsgrenze fallen.

Laut Finanztip können viele Rentner durch eine Steuererklärung ihren tatsächlich ausgezahlten Zuschlag spürbar erhöhen. Der Aufschlag selbst ist steuerfrei und zählt nicht zum anrechenbaren Einkommen. Der Immobilienwert einer selbst genutzten Wohnung wird ebenfalls nicht berücksichtigt. Das Einkommen wird jährlich zum 1. Januar neu geprüft. Eine heute zu hohe Anrechnung kann sich im nächsten Jahr also wieder verbessern.

So prüfen Sie Ihren Anspruch auf den Rentenzuschlag

Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch beim Rentenbeginn. Sie müssen nichts beantragen. Wer trotzdem unsicher ist, kann eine Überprüfung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Wer noch nicht in Rente ist, kann seinen Rentenverlauf prüfen und fehlende Zeiten nachtragen lassen. Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten zählen dabei ebenfalls als anrechenbare Versicherungszeiten. Falsch eingetragene oder fehlende Zeiten im Rentenverlauf können dazu führen, dass Sie keinen Aufschlag bekommen, obwohl Sie Anspruch hätten.

Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung:

  • Renteninformation oder aktueller Rentenbescheid
  • Nachweise über Kindererziehungszeiten
  • Nachweise über Pflegezeiten
  • Eigene Steuerbescheide der letzten Jahre

Wer keinen Anspruch hat, bekommt keine gesonderte Mitteilung. Wenn Sie sichergehen wollen, fragen Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung nach.

Häufige Fragen (FAQ)

Sie müssen nichts beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch beim Rentenbeginn. Das Finanzamt übermittelt die Einkommensdaten dabei automatisch. Wer unsicher ist, kann trotzdem eine Überprüfung beantragen.

Laut Deutscher Rentenversicherung liegt der durchschnittliche Aufschlag bei rund 97 Euro brutto pro Monat. Der theoretische Höchstbetrag liegt bei rund 520 Euro. Die tatsächliche Höhe ist für jede Person individuell und hängt von Versicherungsjahren, Verdienst und aktuellem Einkommen ab.

Grundrentenzeiten sind Pflichtbeitragszeiten aus versicherungspflichtiger Arbeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten. Minijobs und Zeiten mit sehr geringem Verdienst unter 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes zählen nicht mit. Freiwillige Beiträge zählen ebenfalls nicht.

Ja. Übersteigt Ihr Einkommen die Freibetragsgrenze deutlich, wird der Aufschlag vollständig angerechnet und nicht ausgezahlt. Das Einkommen wird aber jährlich neu geprüft. Bei sinkendem Einkommen im Folgejahr kann der Aufschlag wieder ausgezahlt werden.

Ja. Kindererziehungszeiten zählen für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes als Versicherungszeiten. Wer Kinder erzogen hat und dabei wenig verdiente, profitiert dadurch doppelt: durch Kindererziehungszeiten in der Rente und durch längere anrechenbare Versicherungszeiten.

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Offizielle Informationen

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Weitere Informationen

Offizielle Informationen

Aktuelle Informationen zum Thema Rente & Altersvorsorge finden Sie auf der offiziellen Webseite (Deutsche Rentenversicherung) unter deutsche-rentenversicherung.de.

Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 19. Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.