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Versorgungsausgleich berechnen 2026: Formel und Beispiel
Den Versorgungsausgleich berechnen ist gesetzlich klar geregelt, auch wenn viele Details kompliziert wirken. Er betrifft Sie sehr wahrscheinlich, wenn Sie sich scheiden lassen und während der Ehe Rentenansprüche erworben haben. Beim Versorgungsausgleich Rente werden während der Ehe erworbene Renten- und Versorgungsanrechte grundsätzlich zwischen den Ehegatten geteilt. Laut steuerschroeder.de erfolgt der Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung über sogenannte Entgeltpunkte. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen einfach, wie Sie den Versorgungsausgleich berechnen und was ein Rechner dabei leisten kann.
Kurz gesagt
- Status: Gesetzlich geregelt, Berechnung erfolgt automatisch durch das Familiengericht
- Betroffen: Alle geschiedenen Ehepaare mit Rentenansprüchen aus der Ehezeit
- Wichtigste Zahl: Rentenwert 2026 liegt bei 42,52 Euro pro Entgeltpunkt
- Wichtig: Online-Rechner geben nur eine grobe Schätzung, keine verbindliche Berechnung
Versorgungsausgleich berechnen: Die Grundlagen verstehen
Um den Versorgungsausgleich zu berechnen, müssen Sie zuerst wissen, was überhaupt geteilt wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt der Ausgleich über Entgeltpunkte (das sind Punkte, die Sie pro Arbeitsjahr im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst sammeln). Erhalten Sie Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich, steigt Ihre spätere Rente, geben Sie Punkte ab, sinkt sie entsprechend.
Die Grundlage bildet immer die Ehezeit, also der Zeitraum vom Beginn des Ehemonats bis zum Ende des Monats, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Nur die während dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkte fließen in die Berechnung ein. Punkte, die vor der Ehe oder nach der Zustellung des Scheidungsantrags gesammelt wurden, bleiben unberücksichtigt und gehören weiterhin allein dem jeweiligen Ehepartner.
Versorgungsausgleich Rechner: Was leistet er wirklich?
Im Internet finden Sie zahlreiche kostenlose Rechner, mit denen Sie den Versorgungsausgleich überschlägig berechnen können. Sie geben dabei üblicherweise die während der Ehezeit erworbenen monatlichen Rentenansprüche beider Partner ein. Wichtig: Ein Versorgungsausgleich Rechner ersetzt keine Berechnung durch einen Rentenberater oder Anwalt, sondern liefert nur eine vereinfachte Schätzung.
Die tatsächliche Berechnung durch das Familiengericht ist deutlich komplexer und berücksichtigt zusätzliche Faktoren wie Zinsen, Dynamikfaktoren oder Besonderheiten bei der externen Teilung von Betriebsrenten. Ein Rechner kann Ihnen dennoch einen ersten, groben Eindruck geben, in welche Richtung sich Ihre Rente durch die Scheidung verändern könnte. Für eine verbindliche Aussage brauchen Sie am Ende immer die offizielle Berechnung der beteiligten Versorgungsträger.
Versorgungsausgleich Beispiel: So funktioniert die Halbteilung
Ein einfaches Rechenbeispiel zeigt, wie der sogenannte Halbteilungsgrundsatz funktioniert. Angenommen, Ehepartner A hat während der Ehezeit 20 Entgeltpunkte erworben, Ehepartner B nur 10 Entgeltpunkte. Beide Werte werden addiert und anschließend durch zwei geteilt, sodass am Ende beide Ehepartner exakt 15 Entgeltpunkte aus der gemeinsamen Ehezeit besitzen.
Versorgungsausgleich Beispielrechnung (Halbteilung):
- Entgeltpunkte Ehepartner A (Ehezeit): 20 Punkte
- Entgeltpunkte Ehepartner B (Ehezeit): 10 Punkte
- Summe beider Partner: 30 Punkte
- Geteilt durch 2: 15 Punkte je Partner
- Ausgleich für Partner A: minus 5 Punkte
- Ausgleich für Partner B: plus 5 Punkte
Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergeben 5 Entgeltpunkte einen monatlichen Unterschied von 212,60 Euro Rente.
Versorgungsausgleich Höhe: Wovon hängt die Berechnung ab?
Die tatsächliche Höhe des Versorgungsausgleichs hängt von mehreren Faktoren ab. Am wichtigsten ist die Dauer der Ehezeit: Je länger die Ehe bestanden hat, desto mehr Entgeltpunkte wurden in dieser Zeit gesammelt und desto größer kann der Ausgleich ausfallen. Auch der Gehaltsunterschied zwischen beiden Ehepartnern während der Ehezeit beeinflusst die Höhe des Versorgungsausgleichs maßgeblich.
Zusätzlich spielt eine Rolle, welche Art von Versorgung ausgeglichen wird. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt meist eine interne Teilung, bei Betriebsrenten kann dagegen eine externe Teilung stattfinden, die zu abweichenden Ergebnissen führen kann. Laut steuerschroeder.de kann eine externe Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu schlechteren Versorgungsergebnissen führen, wenn der Zielversorgungsträger ungünstigere Rechnungsgrundlagen verwendet als die gesetzliche Rentenversicherung.
Versorgungsausgleich berechnen mit der offiziellen Rentenformel
Für eine genauere Berechnung nutzt die Deutsche Rentenversicherung die offizielle Rentenformel. Diese lautet: Entgeltpunkte multipliziert mit dem Zugangsfaktor, multipliziert mit dem Rentenartfaktor, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert. Ein durchgeführter Versorgungsausgleich wird bei der späteren Rentenberechnung durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt, geregelt in Paragraf 76 SGB VI.
Wer die eigenen Entgeltpunkte grob schätzen möchte, teilt einfach das beitragspflichtige Bruttojahresgehalt durch das Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres. Für 2026 liegt dieses Durchschnittsentgelt bei 51.944 Euro. Bei einem Jahresgehalt von 60.000 Euro ergeben sich daraus rund 1,155 Entgeltpunkte pro Jahr. Diese Methode hilft dabei, die eigene Ausgangslage vor dem Versorgungsausgleich besser einzuschätzen.
Versorgungsausgleich Rentenversicherung: Was Sie zusätzlich wissen sollten
Neben der reinen Berechnung gibt es einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten. Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren findet der Versorgungsausgleich laut Paragraf 3 Absatz 3 VersAusglG nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt. Im Scheidungsverfahren können beide Parteien außerdem vereinbaren, statt des klassischen Versorgungsausgleichs eine Abfindung in anderer Form zu leisten, etwa durch höheren Unterhalt oder die Übertragung einer Immobilie.
Eine solche Vereinbarung muss vom Familiengericht genehmigt werden. Wichtig ist auch: Falsche oder fehlende Angaben zu Versorgungsträgern können den gesamten Versorgungsausgleich erheblich verzögern. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig alte Betriebsrenten, frühere Arbeitgeber, private Rentenverträge und berufsständische Versorgungen, damit die Berechnung von Anfang an vollständig und korrekt erfolgen kann.
Häufige Fragen (FAQ)
Addieren Sie die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte beider Partner und teilen Sie die Summe durch zwei. Die Differenz zum eigenen Ausgangswert zeigt den ungefähren Ausgleich. Für eine genaue Berechnung braucht es die Familiengerichtsentscheidung.
Ein Versorgungsausgleich Rechner liefert nur eine vereinfachte Schätzung. Die tatsächliche Berechnung durch das Familiengericht berücksichtigt weitere Faktoren wie Zinsen oder externe Teilungen und ist deutlich komplexer.
Entscheidend sind die Dauer der Ehezeit und der Gehaltsunterschied zwischen beiden Partnern während dieser Zeit. Je länger die Ehe und je größer der Unterschied bei den Entgeltpunkten, desto höher fällt der Ausgleich aus.
Hat Partner A 20 und Partner B 10 Entgeltpunkte aus der Ehezeit, werden beide Werte addiert und durch zwei geteilt. Beide Partner erhalten dann 15 Punkte, Partner A gibt 5 Punkte ab, Partner B bekommt 5 Punkte dazu.
Die offizielle Rentenformel lautet: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Der Versorgungsausgleich fließt dabei laut Paragraf 76 SGB VI als Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten ein.
Offizielle Informationen
Für verbindliche Auskünfte besuche die offizielle Seite:
Zur offiziellen Seite (Deutsche Rentenversicherung)Weitere Informationen
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Offizielle Informationen
Aktuelle Informationen zum Thema Rente & Altersvorsorge finden Sie auf der offiziellen Webseite (Deutsche Rentenversicherung) unter deutsche-rentenversicherung.de.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 21. Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.