8 Min. LesezeitAktualisiert: 4. Juli 2026

Steuerklasse 6: Abzüge, Nachteile und wann sie gilt

Diese Steuerklasse (oder Klasse VI) ist bei Arbeitnehmern gefürchtet, denn sie bedeutet: maximale Abzüge. Wer seinen Gehaltszettel prüft und plötzlich diese Einstufung entdeckt, erschrickt oft über das sehr niedrige Netto. In diesem umfassenden Ratgeber für 2026 klären wir auf, wann diese gilt, wie die Abzüge genau berechnet werden und, das Wichtigste, wie Sie sich jeden zu viel gezahlten Cent vom Finanzamt wiederholen.

Was ist Steuerklasse 6?

Das deutsche Steuersystem kennt sechs Steuerklassen. Diese ist eine besondere Steuerklasse, denn sie ist an keinen bestimmten Familienstand (ledig, verheiratet, alleinerziehend) gebunden. Sie dient ausschließlich einem Zweck: der Versteuerung von weiteren Arbeitsverhältnissen.

In Deutschland erhält jeder Arbeitnehmer für seinen Hauptberuf (das erste Arbeitsverhältnis) die für ihn günstigste Steuerklasse (1 bis 5). Der Grundfreibetrag und alle wichtigen Pauschalen sind an diese erste Steuerklasse gebunden. Nimmt der Arbeitnehmer nun einen Zweitjob auf, kann er diese Freibeträge nicht ein zweites Mal nutzen. Um dies sicherzustellen, ordnet das Finanzamt jeden weiteren Job dieser Lohnsteuerklasse zu.

Das bedeutet konkret:

  • Kein Grundfreibetrag (sonst 11.604 € in 2026)
  • Keine Vorsorgepauschale
  • Kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag (sonst 1.230 €)
  • Kein Sonderausgaben-Pauschbetrag (sonst 36 €)
  • Kein Kinderfreibetrag

Die Versteuerung beginnt also knallhart ab dem ersten verdienten Euro.

Wer erhält diese Steuerklasse?

Die Zuordnung geschieht oft automatisch, manchmal aber auch unabsichtlich durch fehlende Dokumente. Folgende Situationen führen zu dieser Einordnung:

1. Der klassische Zweitjob (oder Nebenjob)

Sie arbeiten hauptberuflich als Angestellter (Hauptjob, z.B. in Klasse 1). Zusätzlich nehmen Sie am Wochenende eine weitere Anstellung an, die sozialversicherungspflichtig abgerechnet wird. Dieser Zweitjob erhält zwingend die sechste Klasse. *Hinweis:* Das gilt nicht für einen Minijob auf 520-Euro-Basis, da dieser pauschal durch den Arbeitgeber versteuert wird.

2. Mehrere Jobs gleichzeitig

Egal ob dritter, vierter oder fünfter Job: Jedes Arbeitsverhältnis ab dem zweiten fällt in diese höchste Abzugsklasse.

3. Fehlende Steueridentifikationsnummer (IdNr.)

Wenn Sie eine neue Stelle antreten und Ihrem Arbeitgeber Ihre Steuer-ID nicht mitteilen, kann dieser Sie nicht in der elektronischen Lohnsteuer-Datenbank (ELStAM) abrufen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber Sie in diesem Fall (meist nach einer dreimonatigen Schonfrist) in der höchsten Klasse abrechnen muss, selbst wenn es Ihr einziger Job ist.

4. Jobwechsel mit Überschneidung

Ein häufiger Fehler: Sie wechseln den Arbeitgeber. Der alte Arbeitgeber vergisst, Sie rechtzeitig in der ELStAM-Datenbank abzumelden. Der neue Arbeitgeber meldet Sie an. Da das System denkt, Sie hätten den ersten Job noch, wird der neue Job als Zweitjob gewertet und entsprechend hoch besteuert.

5. Betriebsrente und Nebenjob

Auch der Bezug einer Betriebsrente oder von Versorgungsbezügen zählt steuerlich oft als Hauptarbeitsverhältnis (Klasse 1 bis 5). Ein zusätzlicher Job neben der Rente rutscht dann in Klasse 6.

Wie hoch sind die Abzüge (2026)?

Hier gilt der progressive Steuersatz ab dem ersten Euro. Das heißt: Zunächst werden 14% Lohnsteuer fällig, mit steigendem Einkommen steigt der Satz bis auf 42% bzw. 45% an.

Zusätzlich zur Lohnsteuer fallen die vollen Sozialversicherungsbeiträge an (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, zusammen ca. 20%), sofern es sich nicht um Ausnahmen handelt.

Beispielhafte Berechnung der Abzüge (ohne Kirchensteuer, ungefähre Richtwerte):

Bruttolohn (Zweitjob)Lohnsteuer in Klasse 6 (ca.)Sozialversicherung (ca.)Netto (ca.)
520 € (Minijob)0 € (pauschal)0 €520 €
600 € (Midijob-Gleitzone)70 €60 €470 €
1.000 €135 €200 €665 €
1.500 €235 €300 €965 €
2.000 €350 €400 €1.250 €
3.000 €620 €600 €1.780 €

Sie sehen: Von 1.000 Euro Brutto bleiben in dieser Konstellation oft nicht einmal 700 Euro Netto übrig.

Steuerklasse ändern: Wie geht das?

Wenn Sie fälschlicherweise (z.B. wegen eines nicht abgemeldeten alten Jobs) hierhinein gerutscht sind, können Sie das korrigieren.

Schritt 1: Sprechen Sie mit der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers. Oft reicht es, wenn der Arbeitgeber die ELStAM-Daten neu abruft. Schritt 2: Stellen Sie sicher, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber Sie offiziell abgemeldet hat. Schritt 3: Liegt ein Fehler beim Finanzamt vor, können Sie dort telefonisch oder schriftlich klären, welches Ihr Hauptarbeitsverhältnis sein soll. Das Finanzamt ändert den Status dann im System, und Ihr Arbeitgeber kann die Steuern rückwirkend korrigieren.

Den Hauptjob tauschen

Sie haben zwei Jobs und verdienen im Zweitjob (Klasse 6) mehr als im Hauptjob (z.B. Klasse 1)? Dann sollten Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie die Steuerklassen tauschen möchten. Die günstige Klasse 1 sollte immer für das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Einkommen genutzt werden.

Die gute Nachricht: Steuererklärung machen!

Der größte Fehler, den Sie in dieser Situation machen können: Keine Steuererklärung abgeben!

Wer diese ungünstige Steuerklasse auf dem Lohnzettel hat, ist gesetzlich verpflichtet, im folgenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Und das ist auch gut so, denn:

Die monatlichen Abzüge in Klasse 6 sind absichtlich sehr hoch angesetzt (als Vorauszahlung). Bei der jährlichen Steuererklärung wirft das Finanzamt jedoch alle Ihre Einkünfte aus Hauptjob und Zweitjob in einen Topf. Erst dann wird die tatsächliche Steuerschuld auf Ihr Gesamteinkommen berechnet, und der Grundfreibetrag wird voll berücksichtigt.

In über 90% der Fälle stellt sich heraus, dass Sie unterjährig zu viel Lohnsteuer vorausgezahlt haben. Die Differenz erhalten Sie als Steuerrückerstattung auf Ihr Konto. Jeder zu viel gezahlte Cent kommt also am Jahresende zurück.

Informieren Sie sich dazu auch in unserem Artikel Bis wann Steuererklärung 2026 und lesen Sie alles Wichtige über den Steuerfreibetrag 2026.

Häufige Fragen (FAQ)

Diese Einstufung wird automatisch für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis vergeben. Sie gilt auch, wenn dem Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vorliegen.

Hier gibt es keinen Grundfreibetrag und keine Pauschalen. Die Abzüge beginnen bereits ab dem ersten Euro und liegen je nach Einkommen zwischen 14% und 45%.

Diese Einstufung für den Zweitjob lässt sich nicht vermeiden. Sie können aber über die Steuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurückholen.

Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Offizielle Informationen

Die offiziellen und verbindlichen Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie direkt auf der Webseite der Bundesfinanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de.

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