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Witwenrente Wiederheirat 2026: Das passiert mit Ihrer Rente
Ja, das ist geltendes Gesetz, kein Vorschlag. Es betrifft Sie direkt, wenn Sie eine Witwen- oder Witwerrente bekommen und wieder heiraten möchten. Die Rente endet dann automatisch. Dafür zahlt die Rentenversicherung eine einmalige Abfindung (Ausgleichszahlung) aus. Unter bestimmten Bedingungen kann die alte Rente später sogar zurückkommen. Dieser Artikel erklärt, was bei Wiederheirat mit der Witwenrente genau passiert.
Kurz gesagt
- Geltendes Gesetz seit langem, § 107 SGB VI
- Betrifft alle Witwen- und Witwerrentner bei Wiederheirat
- Abfindung: das 24-fache der Monatsrente
- Antrag auf Abfindung selbst stellen, läuft nicht automatisch
Witwenrente endet bei Wiederheirat: Die Grundregel
Nach § 107 SGB VI endet Ihre Witwen- oder Witwerrente automatisch. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft (rechtlich anerkannte Partnerschaft) eintragen lassen. Heiraten Sie im Juni, bekommen Sie die Rente noch für Juni. Ab Juli fällt sie komplett weg.
Wichtig für die Abgrenzung: Nur eine echte Heirat oder Lebenspartnerschaft beendet die Rente. Ziehen Sie nur mit einem neuen Partner zusammen, ohne zu heiraten, bleibt Ihre Rente unangetastet. Das gilt laut Deutscher Rentenversicherung selbst bei jahrelangem gemeinsamem Haushalt. Melden Sie die Heirat trotzdem sofort, sonst drohen später Rückforderungen.
Rentenabfindung: Der Ausgleich bei Wiederheirat
Als Ausgleich für die wegfallende Rente zahlt die Rentenversicherung eine Abfindung (Einmalzahlung als Ersatz). Sie beträgt das 24-fache Ihrer durchschnittlichen Monatsrente der letzten zwölf Monate vor der Heirat. Bei 850 Euro monatlicher Rente ergibt das 20.400 Euro auf einmal.
Heiraten Sie innerhalb von 15 Monaten nach dem Tod Ihres verstorbenen Partners, gilt eine andere Berechnung. Dann zählt der Rentenbetrag, der ab dem vierten Monat nach dem Todesfall gezahlt worden wäre. Diese Regel soll schnelle Wiederheiraten nicht benachteiligen, da hier noch keine zwölf Monate Zahlungsverlauf vorliegen.
Beispielrechnung Abfindung:
- Monatliche Witwenrente: 850 Euro
- Mal 24 Monate: 20.400 Euro
- Auszahlung: einmalig als Gesamtbetrag
Wiederheirat Witwenrente: Grenze bei der kleinen Witwenrente
Bei der kleinen Witwenrente (befristete Rente, meist für 24 Monate) gilt eine wichtige Einschränkung. Wurde die kleine Witwenrente bereits volle 24 Monate gezahlt, entfällt die Abfindung komplett. Es wäre ohnehin keine weitere Zahlung mehr gekommen.
Wurde sie zum Beispiel erst 14 Monate gezahlt, umfasst die Abfindung nur noch die restlichen 10 Monate. Es zählt also immer die Zeit, die ohne die Wiederheirat noch übrig gewesen wäre. Fragen Sie vorab bei der Deutschen Rentenversicherung nach der genauen Restzeit, damit Sie die Höhe realistisch einschätzen können.
Witwenrente endet bei Wiederheirat: Antrag und Frist
Die Abfindung wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen die Abfindung selbst und gesondert bei der Rentenversicherung beantragen. Ein formloser Antrag zusammen mit der neuen Heiratsurkunde reicht aus.
Viele melden zwar die Heirat, vergessen aber den separaten Antrag auf die Abfindung. Das kostet oft mehrere Tausend Euro. Der Anspruch verjährt nach vier Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres der Heirat. Heiraten Sie 2026, haben Sie bis Ende 2030 Zeit. Erben können den Anspruch nach einem Todesfall nicht übernehmen.
Wiederaufleben der Witwenrente nach der zweiten Ehe
Wiederheirat bedeutet nicht zwangsläufig das endgültige Ende Ihrer alten Rente. Nach § 46 Absatz 3 SGB VI kann sie wiederaufleben (zurückkommen), wenn die neue Ehe endet. Das gilt bei Scheidung oder beim Tod des neuen Ehepartners.
Ein automatisches Wiederaufleben gibt es nicht, Sie müssen erneut einen Antrag stellen. Eine bereits gezahlte Abfindung wird dabei nicht zurückgefordert, aber in Raten mit der zurückkehrenden Rente verrechnet. Wichtig: Diese Abfindung gibt es gesetzlich nur bei der ersten Wiederheirat. Bei einer möglichen dritten Ehe entfällt der Anspruch endgültig.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja, das ist geltendes Gesetz nach § 107 SGB VI. Die Rente endet mit Ablauf des Monats der Heirat oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, ohne Ausnahme.
Die Abfindung beträgt das 24-fache Ihrer durchschnittlichen Monatsrente der letzten zwölf Monate. Bei früher Wiederheirat innerhalb von 15 Monaten gilt eine besondere Berechnung.
Ja, unbedingt. Die Abfindung wird nicht automatisch gezahlt. Ohne separaten Antrag samt Heiratsurkunde bei der Rentenversicherung verlieren Sie den Anspruch auf das Geld.
Ja. Endet die neue Ehe durch Scheidung oder Tod des Partners, kann die frühere Rente auf Antrag wiederaufleben. Eine gezahlte Abfindung wird dabei anteilig verrechnet.
Nein. Nur eine echte Heirat oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendet die Rente. Zusammenleben ohne Trauschein ändert nichts an Ihrem Anspruch.
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Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 20. Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.